Spenden
Ihre Spende an die CDU Potsdam-Mittelmark
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Bürgerinnen und Bürger,
wir sind eine moderne Bürgerpartei, unsere Politik wird von Menschen für Menschen gemacht. Sie können unsere Arbeit durch Spenden unterstützen. Spenden helfen uns dabei, politische Kampagnen mediengerecht und wirkungsvoll durchzuführen.
Je mehr Spenden wir erhalten, desto wirkungsvoller können wir arbeiten. Mit Ihrer Spende helfen Sie uns, unsere Ideen öffentlichkeitswirksam zu vertreten, die Menschen zu informieren und von notwendigen Entscheidungen zu überzeugen.
Sie finden hier weitere Informationen zu Spenden an Parteien und zur steuerlichen Absetzbarkeit von Spenden. Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie uns mit einer Spende unterstützen würden.
Wir verbürgen uns dafür, daß alle Spenden ordnungsgemäß abgerechnet und verwendet werden.
CDU Kreisverband Potsdam-Mittelmark
Mittelbrandenburgische Sparkasse Potsdam
IBAN: DE52 1605 0000 3528 0013 63
BIC: WELADED1PMB
(Wichtig! Damit wir Ihnen die Spendenquittung ordnungsgemäß zusenden können, tragen Sie bitte auf dem Überweisungs-träger im Feld "Verwendungszweck" Ihren Namen und Ihre Adresse ein.)
Haben Sie herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!
Ihr
Christian Große
Kreisvorsitzender
Die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen an politische Parteien
Stand 1.1.2002 EURO-Umstellung
Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Vorschriften bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien:
1. Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Insgesamt können 3.068 € (6.000,- DM), bei zusammenveranlagten Ehegatten 6.136 € (12.000,- DM), jährlich steuerlich geltend gemacht werden.
a. Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.534 € (3.000,- DM) / 3.068 € (6.000,- DM) nach § 34 g EStG berücksichtigt, indem 50% des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden;
b. weitere 1.534 € (3.000,- DM) / 3.068 € (6.000,- DM) werden nach § 10 b EStG steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt. Zuwendungen an mehrere Parteien werden zusammengerechnet.
2. Zuwendungen von Unternehmen (gleich welcher Rechtsform) sind handelsrechtlich möglich und verfassungsrechtlich erwünscht, aber steuerlich nicht abzugsfähig; d.h. sie müssen aus dem versteuerten Einkommen gezahlt werden.
3. Berufsverbände können gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG bis zu 10% ihrer Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Förderung politischer Parteien verwenden, ohne ihre Steuerfreiheit zu beeinträchtigen. Auf die Zuwendungen haben die Berufsverbände 50% Körperschaftssteuer zu zahlen.
4. Spenden an eine politische Partei von natürlichen Personen und von Unternehmen sind im Rechenschaftsbericht der Partei, der als Bundestagsdrucksache veröffentlicht wird, zu verzeichnen, wenn deren Gesamtwert je Spender 10.225,84 € (20.000,- DM) im Jahr übersteigt.
Der Bundesschatzmeister bittet Spender, die in einem Kalenderjahr mehr als 10.225,84 € (20.000,- DM) an die CDU einschließlich ihrer Untergliederungen und Vereinigungen gespendet haben, ihm den Gesamtbetrag der Spenden am Ende des Jahres mitzuteilen, damit dieser Betrag im Rechenschaftsbericht veröffentlicht werden kann.