Satzung der Christlich Demokratischen Union Deutschlands
Kreisverband Potsdam-Mittelmark im Landesverband Brandenburg
beschlossen vom Kreisparteitag
am 27.10.2001
in Treuenbrietzen
A Aufgabe, Name und Sitz des Kreisverbandes
§ 1 Aufgabe
§ 2 Name
§ 3 Sitz
B Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedschaftsvoraussetzungen
§ 5 Aufnahme- und Überweisungsverfahren
§ 6 Mitgliedsrechte und Pflichten
§ 7 Beitragspflicht und Zahlungsverzug
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 9 Austritt
§ 10 Ordnungsmaßnahmen
§ 11 Parteiausschluss
§ 12 Parteischädigendes Verhalten
§ 13 Zahlungsverweigerung
C Gleichstellung von Frauen und Männern
§ 14 Gleichstellung von Frauen und Männern
§ 15 Amts-/Funktionsbezeichnungen
D Zuständigkeiten des Kreisverbandes
§ 16 Zuständigkeiten
E Organe des Kreisverbandes
§ 17 Organe
§ 18 Kreisparteitag
§ 19 Kreisvorstand
F Gliederung des Kreisverbandes
§ 20 Stadt-/Gemeinde- bzw. Amtsverbände (örtliche Verbände)
§ 21 Aufgaben
§ 22 Organe
§ 23 Mitgliederversammlung
§ 24 Vorstand
§ 25 Ortsverbände
G Sonstige Bestimmungen
§ 26 Gesetzliche Vertretung
§ 27 Geschäftsführung
§ 28 Haftung
H Verfahrensordnung
§ 29 Beschlussfähigkeit
§ 30 Stimmrecht
§ 31 Erforderliche Mehrheiten
§ 32 Abstimmungsarten
§ 33 Durchführung von Wahlen
§ 34 Sitzungsniederschriften
§ 35 Ladungsfristen und Antragsberechtigung
§ 36 Wahlperioden
I Satzungsrechtliche Regelungen
§ 37 Satzungsänderungen
§ 38 Widerspruchfreies Satzungsrecht
§ 39 Anwendung weiterer Regelungen (Kandidatenaufstellung)
§ 40 Inkrafttreten der Satzung
§ 1 Aufgabe
(1) Die Mitglieder der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) im Gebiet des Kreises Potsdam-Mittelmark bilden den Kreisverband Potsdam-Mittelmark innerhalb des Landesverbandes Brandenburg der CDU. Sie wollen das öffentliche Leben in Brandenburg aus christlicher Verantwortung für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung nach dem christlichen Sittengesetz auf der Basis persönlicher Freiheit demokratisch gestalten.
(2) Der Kreisverband ist die kleinste selbständige organisatorische Einheit der CDU mit Satzung und selbständiger Kassenführung gemäß der Satzung des Landesverbandes.
§ 2 Name
(1) Der Kreisverband führt den Namen Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU), Landesverband Brandenburg, Kreisverband Potsdam-Mittelmark. Die Gemeinde-, Stadt- bzw. Amtsverbände des Kreisverbandes sowie seine Ortsverbände führen zusätzlich ihre entsprechenden Namen.
§ 3 Sitz
Sitz des Kreisverbandes ist Werder/Havel.
§ 4 Mitgliedschaftsvoraussetzungen
(1) Mitglied der CDU kann jeder werden, der ihre Ziele zu fördern bereit ist, das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat.
(2) Wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union nicht besitzt, kann als Gast in der Partei mitarbeiten. Er kann in die Partei aufgenommen werden, wenn er nachweisbar seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Geltungsbereich des Grundgesetzes wohnt.
(3) Wer nicht Mitglied einer Partei oder einer mit der CDU sonst konkurrierenden Gruppierung ist, der CDU nahe steht und sich ihren Grundwerten und Zielen verbunden weiß, kann auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des zuständigen Kreisvorstandes den Status eines Gastmitgliedes erhalten. Ein Gastmitglied kann an allen Mitgliederversammlungen teilnehmen und hat dort Rede-, Antrags- und Vorschlagsrecht. An Wahlen und Abstimmungen können Gastmitglieder nicht teilnehmen. Die Gastmitgliedschaft ist grundsätzlich beitragsfrei und endet nach Ablauf eines Jahres automatisch, falls nicht das Gastmitglied vorher der CDU beitritt. Gastmitglieder sollen entsprechend ihren Möglichkeiten durch freiwillige Zuwendungen zur Finanzierung der Parteiarbeit beitragen.
(4) Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes der CDU oder in einer anderen politischen mit der CDU konkurrierenden Gruppe oder deren parlamentarischen Vertretung schließt die Mitgliedschaft und die Mitarbeit in der CDU aus.
§ 5 Aufnahme- und Überweisungsverfahren
(1) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand nach vorheriger Anhörung des örtlichen Verbandes.
(2) Zuständig ist in der Regel der Kreisverband des Wohnsitzes. Auf begründeten Wunsch des Bewerbers kann die Aufnahme auch durch den Kreisverband des Arbeitsplatzes erfolgen. Vor Aufnahme des Mitgliedes durch den Kreisverband des Arbeitsplatzes ist der Kreisverband des Wohnsitzes zu hören.
(3) Über Ausnahmeregelungen bei der Aufnahme und bei Überweisung entscheidet der Landesvorstand.
(4) Wird der Aufnahmeantrag durch den Kreisverband des Wohnsitzes oder den Kreisverband des Arbeitsplatzes abgelehnt, so ist der Bewerber berechtigt, binnen eines Monats beim Landesvorstand Einspruch einzulegen. Der Landesvorstand entscheidet über den Antrag des Bewerbers endgültig.
(5) Das Mitglied wird in der Regel in demjenigen Stadt-, Gemeinde- bzw. Amtsverband geführt, in welchem es wohnt. Auf begründeten Wunsch des Mitgliedes kann der Kreisvorstand Ausnahmen zulassen.
§ 6 Mitgliedsrechte und Pflichten
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.
(2) Nur Mitglieder können in Organe und Gremien der Partei und aller ihrer Gebietsverbände gewählt werden; mehr als die Hälfte der Mitglieder solcher Organe und Gremien muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die CDU einzusetzen. Die Inhaber von Parteiämtern und Mandaten haben die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen und den zuständigen Parteiorganen regelmäßig über ihre Tätigkeit zu berichten.
(4) Parteimitglieder sollen nicht mehr als 3 Vorständen der Partei -gleichgültig auf welcher Organisationsstufe- gleichzeitig angehören. Vorstandsämter in den Vereinigungen werden hierauf nicht angerechnet.
§ 7 Beitragspflicht und Zahlungsverzug
(1) Jedes Mitglied hat Beiträge zu entrichten. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung.
(2) Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es länger als sechs Monate mit seinen Beitragszahlungen schuldhaft in Verzug ist.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes ohne deutsche Staatsangehörigkeit erlischt, wenn durch Verlust der Aufenthaltsgenehmigung die Voraussetzung für Aufnahme und Zugehörigkeit zur Partei entfallen ist.
(2) Der zuständige Kreisvorstand kann mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Aufnahmeentscheidung widerrufen, wenn das betreffende Mitglied in seinem Aufnahmeantrag oder sonst zu entscheidungserheblichen Fragen schuldhaft falsche Angaben gemacht oder wesentliche Umstände verschwiegen hat. Das Mitglied kann gegen den Widerruf der Aufnahmeentscheidung innerhalb von einem Monat Beschwerde an den Landesverband einlegen, über die der Landesvorstand endgültig entscheidet.
§ 9 Austritt
(1) Der Austritt aus der Partei ist dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Zugang beim zuständigen Kreisverband wirksam.
(2) Als Erklärung des Austritts aus der Partei ist zu behandeln, wenn ein Mitglied mit seinen persönlichen Mitgliedsbeiträgen sowie mit etwaigen Sonderbeiträgen länger als neun Monate im Zahlungsverzug ist, innerhalb dieser Zeit mindestens zweimal schriftlich gemahnt wurde und anschließend auf eine dritte als Einschreibebrief erfolgte Mahnung trotz Setzung einer weiteren Zahlungsfrist von einem Monat und trotz schriftlichen Hinweises auf die Folgen einer weiteren Zahlungsverweigerung die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt. Der Kreisvorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und hat dies dem ausgeschiedenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(3) Alle Veränderungen in der Mitgliedschaft hat der Kreisverband unverzüglich der zentralen Mitgliederdatei zu melden.
§ 10 Ordnungsmaßnahmen
(1) Durch den Kreisvorstand, den Landesvorstand oder den Bundesvorstand können Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern getroffen werden, wenn diese gegen die Satzung der CDU oder gegen ihre Grundsätze oder Ordnung verstoßen.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind: 1. Verwarnung, 2. Verweis, 3. Enthebung von Parteiämtern, 4. Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit. Alle Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen. Die Anordnung der Maßnahme und ihre Begründung sind dem betroffenen Mitglied unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ordnungsmaßnahmen sind nach der Parteigerichtsordnung anfechtbar.
(3) Für die Mitglieder des Landesvorstandes ist nur der Landes- oder der Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig.
(4) Die Absätze l bis 3 gelten im Verhältnis zwischen den Vereinigungen und ihren Mitgliedern entsprechend.
§ 11 Parteiausschluss
(1) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der CDU oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung verstößt und damit der Partei schweren Schaden zufügt.
(2) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Kreisvorstandes, des Landesvorstandes oder des Bundesvorstandes das nach der Parteigerichtsordnung zuständige Parteigericht. Für den Ausschlussantrag gegen Mitglieder des Landesvorstandes ist nur der Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für die Mitglieder des Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig. Für Ausschlussverfahren gegen Mitglieder des Bundesvorstandes ist das Landesparteigericht in erster Instanz anzurufen.
(3) Alle Entscheidungen von Parteigerichten in Ausschlussverfahren sind schriftlich zu begründen.
(4) Bei dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Handeln erfordern, kann der zuständige Kreisvorstand, der Landesvorstand oder der Bundesvorstand ein Mitglied bis zur rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Parteigerichts von der Ausübung seiner Rechte ausschließen. Ein solcher Vorstandsbeschluss gilt gleichzeitig als Antrag auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens.
(5) Die Parteigerichte haben in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die Maßnahme nach Umfang und Fortdauer noch erforderlich ist. Soll sie über die abschließende Entscheidung einer Parteigerichtsinstanz hinaus wirksam bleiben, so ist sie in dieser Entscheidung erneut anzuordnen; sonst tritt sie mit deren Bekanntwerden außer Kraft.
(6) Die Absätze l bis 5 gelten im Verhältnis zwischen den Vereinigungen und ihren Mitgliedern entsprechend.
§ 12 Parteischädigendes Verhalten
(1) Parteischädigend verhält sich insbesondere, wer
zugleich einer anderen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes der CDU oder einer anderen politischen, mit der CDU konkurrierenden Gruppe oder deren parlamentarischer Vertretung angehört;
in Versammlungen politischer Gegner, in deren Rundfunksendungen, Fernsehsendungen, Presseorganen oder auf deren Internetseiten gegen die erklärte Politik der Union Stellung nimmt;
als Kandidat der CDU in eine Vertretungskörperschaft gewählt ist und der CDU-Fraktion nicht beitritt oder aus ihr ausscheidet;
vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner verrät;
Vermögen, das der Partei gehört oder zur Verfügung steht veruntreut.
(2) Im Sinne von § 11 Abs. l ist parteischädigendes Verhalten als gegeben anzusehen, wenn ein Mitglied vor oder während seiner Mitgliedschaft in der Partei Mitbürger als Gegner eines totalitären Systems denunziert bzw. seine politische oder gesellschaftliche Stellung dazu missbraucht hat, andere zu verfolgen.
§ 13 Zahlungsverweigerung
Erheblich gegen die Ordnung der Partei verstößt insbesondere, wer seinen Pflichten als Mitglied beharrlich dadurch nicht nachkommt, dass er über einen längeren Zeitraum trotz Zahlungsfähigkeit und trotz Mahnung seine persönlichen monatlichen Mitgliedsbeiträge oder seine etwaigen weiteren satzungsrechtlich festgelegten monatlichen Beiträge als Amts- oder Mandatsträger der CDU (Sonderbeiträge) nicht entrichtet.
§ 14 Gleichstellung von Frauen und Männern
(1) Der Kreisvorstand, die Vorstände der nachgeordneten Verbände der Partei sowie die Vorstände der entsprechenden Organisationsstufen der Vereinigungen und Sonderorganisationen der CDU sind verpflichtet, die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in der CDU in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich durchzusetzen.
(2) Frauen sollen an Parteiämtern in der CDU und an öffentlichen Mandaten mindestens zu einem Drittel beteiligt sein.
(3) Förmliche Kandidatenvorschläge bei Wahlen für Parteiämter haben den Grundsatz nach Absatz 2 zu beachten. Wahlgremien können Kandidatenvorschläge zurückweisen, die Frauen nur unzureichend berücksichtigen. Wird bei Gruppenwahlen zu Parteiämtern ab der Kreisverbandsebene in einem ersten Wahlgang das Frauenquorum von einem Drittel nicht erreicht, ist dieser Wahlgang ungültig. Es ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen, zu dem weitere Vorschläge gemacht werden können. Dessen Ergebnis ist unabhängig von dem dann erreichten Frauenanteil gültig.
(4) Bei Direktkandidaturen für Kommunal- und Landtagswahlen sowie für die Wahlen zum Deutschen Bundestag ist durch den Vorstand der entscheidungsberechtigten Organisationseinheit auf eine ausreichende Beteiligung von Frauen hinzuwirken. Gleiches gilt für die Vorstände mitentscheidungsberechtigter Organisationseinheiten.
(5) Bei der Aufstellung von Listen für die Kommunalwahlen soll das vorschlagsberechtigte Gremium unter drei aufeinanderfolgenden Listenplätzen jeweils mindestens eine Frau vorschlagen. Das Recht der über die Listenvorschläge entscheidenden Gremien, für jeden Listenplatz Frauen oder Männer als Gegen- und Ergänzungsvorschläge zu benennen, bleibt unberührt. Sollte es dem vorschlagsberechtigten Gremium nicht gelungen sein, ausreichend Frauen auf dem Listenvorschlag zu berücksichtigen, so ist dies vor der entscheidungsberechtigten Versammlung darzulegen und zu begründen.
(6) Der Vorsitzende erstattet dem Kreisparteitag regelmäßig Bericht über die Gleichstellung von Frauen und Männern in der CDU.
(7) Auf die vorgenannten Regelungen - insbesondere hinsichtlich möglicher Befristungen - finden die jeweils geltenden Bestimmungen des Statuts der CDU Deutschlands unmittelbar Anwendung.
§ 15 Amts-/Funktionsbezeichnungen
Amts- bzw. Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.
§ 16 Zuständigkeiten
(1) Der Kreisverband ist zuständig für alle politischen und organisatorischen Fragen seines Bereiches. Er ist insbesondere für die Aufnahme von Mitgliedern, die Kassenführung, den Einzug und die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge zuständig. Des weiteren hat er folgende Aufgaben:
das Gedankengut der CDU zu verbreiten und für die Ziele der CDU zu werben;
die Mitglieder über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie zur Teilnahme an der praktischen politischen Arbeit anzuregen;
die politische Willensbildung in allen Organen der CDU und im öffentlichen Leben zu fördern;
die Belange der CDU gegenüber den öffentlichen Dienststellen seines Bereiches zu vertreten;
die Arbeit der Gemeinde-, Stadt- bzw. Amts- sowie der Ortsverbände zu fördern; der Kreisverband kann sich jederzeit über alle Angelegenheiten der nachgeordneten Verbände unterrichten;
die Beschlüsse der überörtlichen Parteiorgane auszuführen und deren Richtlinien zu beachten;
die Arbeit der auf der Kreisebene arbeitenden Vereinigungen der CDU zu unterstützen.
(2) Beschlüsse und Maßnahmen der Gemeinde-, Stadt- bzw. Amts- sowie der Ortsverbände dürfen nicht im Gegensatz zu den von der Bundes-, Landes- und Kreispartei erklärten Grundsätzen stehen.
§ 17 Organe
Die Organe des Kreisverbandes sind:
der Kreisparteitag;
der Kreisvorstand.
§ 18 Kreisparteitag
(1) Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Der Kreisparteitag wird mindestens alle 2 Jahre vom Kreisvorstand einberufen. Bei Vorlage eines Antrages von 1/3 der nachgeordneten örtlichen Verbände oder 1/3 der Mitglieder bzw. der Delegierten muss der Kreisparteitag binnen eines Monats einberufen werden.
(2) Der Kreisparteitag wird als Delegiertenversammlung einberufen. Er setzt sich zusammen aus:
den Delegierten der örtlichen Verbände, die auf den Mitgliederversammlungen gewählt wurden;
Die örtlichen Verbände entsenden je angefangene 7 Mitglieder einen Delegierten, der im Verhinderungsfall durch einen Ersatzdelegierten vertreten wird. Die Zahl der Delegierten bestimmt sich nach dem Mitgliederstand zum Ende des vorletzten Quartals vor dem Parteitag;
je einem von den Kreisversammlungen der Vereinigungen gewählten Delegierten;
den Mitgliedern des Kreisvorstandes; Die Anzahl der nicht zu Delegierten gewählten Mitglieder des Kreisvorstandes, die dem Kreisparteitag kraft Satzung angehören, darf 1/5 der satzungsmäßigen Gesamtzahl der Delegierten nicht überschreiten.
(3) Der Kreisparteitag beschließt insbesondere über:
alle das Interesse des Kreisverbandes berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung;
den vom Kreisvorstand zu erstattenden Jahresbericht und die Entlastung des Kreisvorstandes;
die Satzung des Kreisverbandes;
die Auflösung des Kreisverbandes.
(4) Der Kreisparteitag wählt:
den Kreisvorsitzenden,
die weiteren Mitglieder des Kreisvorstandes,
zwei Rechnungsprüfer,
die Delegierten und Ersatzdelegierten des Kreisverbandes zum Landesparteitag, zum Landesausschuss und zur Landesvertreterversammlung.
(5) Der Kreisparteitag beschließt über die Auflösung des Kreisverbandes mit einer Mehrheit von 3/4 seiner stimmberechtigten Mitglieder.
§ 19 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden,
bis zu 4 Stellvertretern,
dem Schatzmeister,
mindestens 5 Beisitzern,
dem Vorsitzenden der CDU-Fraktion des Kreistages,
dem Kreistagspräsidenten, dem Landrat, oder deren Stellvertreter, sofern sie der CDU angehören,
den Mitgliedern des geschäftsführenden Landesvorstandes, soweit sie dem Kreisverband als Mitglied angehören.
(2) Der Anteil der nicht gewählten Kreisvorstandsmitglieder nach Abs. l Nrn. 5. bis 7. darf 1/5 der Gesamtmitglieder nicht überschreiten.
(3) Der Kreisvorstand bestimmt nach seiner Wahl eines seiner gewählten Mitglieder als Beauftragten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
(4) An den Sitzungen des Kreisvorstandes nehmen beratend teil:
die Vorsitzenden der Kreisvereinigungen;
der Kreisgeschäftsführer;
die Mitglieder des Landesvorstandes, soweit sie dem Kreisverband als Mitglied angehören.
(5) Personalunion ist zulässig.
(6) Der Kreisvorstand ist berechtigt, auf eigenen Beschluss hin diejenigen örtlichen Verbände durch ihren Vorsitzenden beratend an den Kreisvorstandssitzungen teilnehmen zu lassen, die dem Kreisvorstand nicht angehören.
(7) Der Kreisvorstand hat insbesondere die Aufgaben:
den Kreisverband nach außen hin zu vertreten;
die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes zu führen;
die Beschlüsse des Kreisparteitages auszuführen;
die Sitzungen des Kreisparteitages vorzubereiten;
die Tätigkeit der Mitarbeiter der Kreisgeschäftsstelle zu überwachen;
den Haushaltsplan des Kreisverbandes zu verabschieden;
den Rechenschafts- und Finanzbericht bis zum 28. Februar des Folgejahres vorzulegen;
die politische Aktivität der örtlichen Verbände und der auf Kreisebene bestehenden Vereinigungen zu fördern;
Vorschläge für die Bewerber zu den Kommunalwahlen zu erarbeiten.
(8) Die Mitglieder des Kreisvorstandes können in dessen Auftrag an den Sitzungen der Organe der nachgeordneten Verbände sowie der Vereinigungen und sonstiger Gremien teilnehmen. Sie sind dann jederzeit zu hören.
(9) Zur Durchführung der Beschlüsse des Kreisvorstandes und zur Erledigung der dringlichen Geschäfte kann ein geschäftsführender Kreisvorstand gebildet werden. Ihm gehören die in Absatz l unter Nrn. 1. bis 3. sowie Nr. 7. Genannten Mitglieder an.
(10) Der Kreisvorstand kann zu seiner Beratung Konferenzen mit den Vorsitzenden der nachgeordneten Verbände durchführen sowie Ausschüsse, Arbeitskreise und Beiräte einsetzen. Ihre Mitglieder sowie ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter werden vom Kreisvorstand für die Dauer einer Wahlperiode berufen.
§ 20 Stadt-/Gemeinde- bzw. Amtsverbände (Örtliche Verbände)
(1) Der Stadtverband/Gemeindeverband ist die Organisation der CDU in den Städten und Gemeinden des Kreises Potsdam-Mittelmark.
(2) Auf Beschluss des Kreisvorstandes können Mitglieder, die im Bereich verschiedener kreisangehöriger Städte und Gemeinden wohnen, zu einem Stadt-/Gemeindeverband zusammengefasst oder einem anderen bestehenden Stadt-/Gemeindeverband zugeordnet werden, wenn in keiner der Gemeinden die Bildung eines eigenen Stadt- bzw. Gemeindeverbandes möglich ist.
(3) Mitglieder, die im Bereich eines Amtes wohnen, in dem kein eigener Stadt- bzw. Gemeindeverband vorhanden ist, können auf Beschluss des Kreisvorstandes zu einem Amtsverband zusammengefasst werden, der die Aufgaben und Funktion des örtlichen Verbandes nach Absatz l übernimmt.
(4) Auf Beschluss des Kreisvorstandes können in den Gemeinde-, Orts- oder Stadtteilen bzw. in amtsangehörigen Städten und Gemeinden, die zum Gebiet eines Amtsverbandes gehören, Ortsverbände eingerichtet werden.
(5) Gründung, Abgrenzung und Auflösung der Gemeinde-, Stadt- bzw. Amtsverbände sowie Ortsverbände sind Aufgaben des zuständigen Kreisvorstandes. Bei Unstimmigkeiten entscheidet der Landesvorstand.
§ 21 Aufgaben
Der Stadt-, Gemeinde- bzw. Amtsverband hat die Aufgaben:
das Gedankengut der CDU zu verbreiten und für die Ziele der CDU und die Mitgliedschaft in der CDU zu werben;
die Mitglieder über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie zur Teilnahme an der praktischen Politik anzuregen;
die politische Willensbildung in der CDU und im öffentlichen Leben überhaupt zu fördern;
die Belange der CDU gegenüber den Behörden, Verbänden und anderen Organisationen seines Bereiches zu vertreten;
die Beschlüsse der überörtlichen Parteiorgane durchzuführen und deren Richtlinien zu beachten.
§ 22 Organe
Die Organe des Gemeinde-, Stadt- bzw. Amtsverbandes sind:
die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung);
der Vorstand.
§ 23 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt:
über alle das Interesse des örtlichen Verbandes berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere über die Richtlinien für die örtliche Kommunalpolitik;
über den vom Vorstand zu erstattenden Jahresbericht und die Entlastung des Vorstandes.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt:
den Vorsitzenden und die weiteren zu wählenden Mitglieder des Vorstandes;
die in die überörtlichen Parteiorgane zu entsendenden Delegierten und Ersatzdelegierten;
zwei Rechnungsprüfer.
(3) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wird durch den Vorstand einberufen. Darüber hinaus muss sie unverzüglich unter Beachtung der Ladungsfristen vom Vorstand einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangt.
§ 24 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden,
bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister und
weiteren Beisitzern.
(2) Dem Vorstand gehört in örtlichen Verbänden, die nur das Gebiet einer Stadt/Gemeinde umfassen, außerdem kraft Amtes der Vorsitzende der CDU-Fraktion in der örtlichen Vertretung an, soweit der Vorstand insgesamt aus mindestens 5 Mitgliedern besteht.
(3) In Verbänden, die nur das Gebiet einer Stadt/Gemeinde umfassen und deren Vorstand insgesamt mindestens 10 Mitglieder zählt, gehört weiter der ranghöchste kommunale Wahlbeamte in der Stadt/Gemeinde, der CDU-Mitglied ist, dem Vorstand an.
(4) Die Vorsitzenden der Vereinigungen der örtlichen Verbände nehmen beratend an den Vorstandssitzungen teil.
(5) Der Vorstand hat die Aufgaben:
Den örtlichen Verband politisch zu führen und die damit verbundenen Aufgaben zu erledigen;
die Sitzungen der Mitgliederversammlung vorzubereiten;
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen; über die Durchführung von Beschlüssen ist der nachfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten;
regelmäßig öffentliche Versammlungen durchzuführen;
Vorschläge für die Bewerber zu den Kommunalwahlen zu erarbeiten;
alle wichtigen Fragen der Kommunalpolitik mit den kommunalen Mandatsträgern zu beraten.
§ 25 Ortsverbände
(1) Der Ortsverband ist der Zusammenschluss der Mitglieder, die in dem jeweiligen Gemeinde-, Orts- bzw. Stadtteil oder bei der Bildung von Amtsverbänden in der jeweiligen amtsangehörigen Stadt oder Gemeinde ihren Wohnsitz haben. Ortsverbände können durch Beschluss des Kreisvorstandes eingerichtet werden. Sie nehmen die Aufgaben der örtlichen Verbände auf der Ortsverbandsebene wahr.
(2) Die Organe des Ortsverbandes sind:
die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung);
der Vorstand.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt:
über alle den Ortsverband berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung;
über den vom Vorstand zu erstattenden Jahresbericht und die Entlastung des Vorstandes.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt:
den Vorsitzenden;
die weiteren Mitglieder des Vorstandes.
(5) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wird durch den Vorstand einberufen. Darüber hinaus muss sie unverzüglich unter Beachtung der Ladungsfristen vom Vorstand einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangt.
(6) Der Vorstand des Ortsverbandes besteht aus:
dem Vorsitzenden;
bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden;
bis zu fünf Beisitzern.
(7) Bei der Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben ist der Ortsverband an die Richtlinien und Beschlüsse des örtlichen Verbandes sowie des Kreisverbandes gebunden.
(8) Im übrigen gelten die Regelungen über die örtlichen Verbände entsprechend.
§ 26 Gesetzliche Vertretung
Der Kreisverband Potsdam-Mittelmark wird im Rahmen seiner Zuständigkeiten durch seinen Vorstand vertreten. Vorstand in diesem Sinne ist der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter.
§ 27 Geschäftsführung
Die Verwaltung des Kreisverbandes leitet der Kreisgeschäftsführer. Er ist zu den Rechtsgeschäften ermächtigt, die der ihm zugewiesene Aufgabenbereich gewöhnlich mit sich bringt (§ 30 BGB).
§ 28 Haftung
(1) Der Kreisverband darf keine Verbindlichkeiten eingehen, durch die die Mitglieder mit ihrem persönlichen Vermögen verpflichtet werden.
(2) Für die rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen des Kreisverbandes haften die Mitglieder gesamtschuldnerisch nur mit dem Vermögen des Kreisverbandes.
§ 29 Beschlussfähigkeit
(1) Die Parteiorgane sind beschlussfähig, wenn sie mindestens eine Woche vorher mit Angabe der Tagesordnung einberufen worden sind und wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie bleiben beschlussfähig, solange nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt ist. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn zu diesen Versammlungen ordnungsgemäß eingeladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(2) Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden festzustellen.
(3) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht nachgekommen sind.
(4) Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und die Zeit und die Tagesordnung für die nächste Sitzung zu verkünden; er ist dabei an die Form und Frist für die Einberufung des Organs nicht gebunden. Die Sitzung ist dann in jedem Fall beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit während der Sitzung bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird in einer der nächsten Sitzungen erneut abgestimmt oder gewählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit.
§ 30 Stimmrecht
(1) Der Kreisverband kann ein Stimmrecht durch die von ihm entsandten Delegierten nur ausüben, wenn er die vom Landesparteitag festgesetzte Umlage je Mitglied an den Landesverband bis zum jeweiligen Stichtag abgeführt hat. § 18 Abs. 2 der Finanz- und Beitragsordnung des Landesverbandes ist zu beachten.
(2) Entsprechendes gilt für die nachgeordneten Verbände.
§ 31 Erforderliche Mehrheiten
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Für Satzungsänderungen ist die 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens aber die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder des Parteitages notwendig.
§ 32 Abstimmungsarten
(1) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen oder durch hochgehobene Stimmkarte, es sei denn, dass ein Viertel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt oder die geheime Abstimmung nach der Satzung erfolgen muss.
(2) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung einer Mehrheit.
§ 33 Durchführung von Wahlen
(1) Die Mitglieder des Kreisvorstandes sowie die Delegierten und Ersatzdelegierten für den Landesausschuss, den Landesparteitag und die Landesvertreterversammlung werden geheim durch Stimmzettel gewählt. Der jeweilige Stimmzettel soll die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge enthalten. Ebenso müssen die Vorstände sowie die Delegierten und Ersatzdelegierten der übrigen Organisationsstufen geheim gewählt werden.
(2) Alle sonstigen Wahlen können durch Handzeichen oder mit der erhobenen Stimmkarte durchgeführt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt und keine gesetzliche Bestimmung entgegensteht.
(3) Der Vorsitzende und der Schatzmeister sind einzeln zu wählen. Sie bedürfen zu ihrer Wahl der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt.
(4) Für die Wahl der stellvertretenden Kreisvorsitzenden, der weiteren Mitglieder des Kreisvorstandes und die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten des Kreisverbandes zum Landesausschuss, zum Landesparteitag und zur Landesvertreterversammlung gelten die Bestimmungen über die Gruppenwahl.
(5) Die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landesausschuss, zum Landesparteitag und zur Landesvertreter-Versammlung erfolgt jeweils in einem Wahlgang. Ändert sich im Laufe der Amtszeit von Delegierten die Delegiertenzahl, so werden entsprechend der Stimmenzahl die in der Reihenfolge letzten Delegierten erste Ersatzdelegierte oder die nach Stimmenzahl ersten Ersatzdelegierten Delegierte. Die Amtszeit aller Delegierten und Ersatzdelegierten beginnt mit dem ersten Sitzungstag des jeweiligen Gremiums und endet 24 Monate später oder mit dem Beginn der Amtszeit der gewählten Nachfolger.
(6) Bei der Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden sind Stimmzettel, auf denen nicht mindestens die Hälfte der zu Wählenden angekreuzt sind, ungültig. Bei allen weiteren Gruppenwahlen sind Stimmzettel, auf denen nicht mindestens drei Viertel der zu Wählenden angekreuzt sind, ungültig. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als Personen zu wählen sind, sind ebenfalls ungültig. Gewählt sind die Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl in der Reihenfolge der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn sie die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen. Soweit die Mehrheit nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl unter den Nichtgewählten mit den nächstniedrigen Stimmzahlen statt. Dabei stehen jeweils so viele Kandidaten zur Wahl an, wie sie dem Eineinhalbfachen der Zahl der noch nicht besetzten Sitze entsprechen; entfallen hierbei auf die letzte Stelle der Reihenfolge nach Stimmenzahlen zwei oder mehrere Kandidaten mit gleich vielen Stimmen, so werden diese Kandidaten alle in die Stichwahl mit einbezogen. Ist eine Entscheidung zwischen Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, erfolgt sie ebenfalls durch Stichwahl.
(7) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, nicht jedoch für die Ermittlung der Mehrheit.
(8) Wird während der Wahl zu einem Organ oder Gremium der Partei die gemäß § 6 Abs. 2 maximal mögliche Anzahl von Mitgliedern ohne deutsche Staatsangehörigkeit erreicht, sind weitere Kandidaturen zu diesem Organ oder Gremium von Mitgliedern ohne deutsche Staatsangehörigkeit unzulässig.
(9) Die Vorschriften der §§ 29 bis 33 gelten sinngemäß für Abstimmungen und Wahlen in allen Parteigremien der nachgeordneten Organisationsstufen und der Vereinigungen im Kreisverband.
§ 34 Sitzungsniederschriften
Über die Sitzungen des Kreisparteitages und des Kreisvorstandes werden Niederschriften gefertigt. Sie sind vom Kreisgeschäftsführer zu unterzeichnen.
§ 35 Ladungsfristen und Antragsberechtigung
(1) Ordentliche Kreisparteitage müssen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher einberufen werden. Außerordentliche Parteitage können mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen werden. Die voraussichtlichen Beratungspunkte eines ordentlichen Kreisparteitages sowie die Entwürfe von Leitanträgen des Kreisvorstandes sind den nach Absatz 3 antragsberechtigten Vorständen mindestens l Monat vor dem Tagungstermin mitzuteilen.
(2) Anträge zum ordentlichen Kreisparteitag müssen spätestens 10 Tage vor dem Tagungstermin bei der Kreisgeschäftsstelle schriftlich eingegangen sein.
(3) Antragsberechtigt sind:
der Kreisvorstand;
die Vorstände der Gemeinde-, Stadt- bzw. Amtsverbände;
die Kreisvorstände der Vereinigungen.
(4) Außerdem können Initiativanträge zu aktuellen politischen Fragen eingebracht werden, wenn sie von mindestens 20 stimmberechtigten Mitgliedern des Parteitages unterschrieben sind.
(5) Der Kreisvorstand ist vom Kreisvorsitzenden mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. In Eilfällen kann er telefonisch oder telegrafisch mit einer Einladungsfrist von mindestens drei Tagen einberufen werden. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(6) Alle Einladungsfristen beginnen mit dem Datum des Poststempels.
§ 36 Wahlperioden
(1) Zu allen Parteigremien ist mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zu wählen.
(2) Der Landesvorstand legt durch Beschluss einen verbindlichen Terminplan fest.
(3) Die Amtszeit von Parteigremien und Gremienmitgliedern endet:
mit dem Ende der jeweiligen Versammlung, die entsprechende Neuwahlen vorgenommen hat,
mit der Amtsniederlegung,
spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Frist.
(4) Die Amtszeit von Parteigremien und Gremienmitgliedern, die innerhalb der regelmäßigen Wahlzeit durch erforderlich gewordene Nachwahlen gewählt worden sind, endet jeweils mit Ablauf der bestimmten regelmäßigen Wahlzeit.
§ 37 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur von einem ordentlichen Kreisparteitag beschlossen werden.
(2) Die vorgesehene Satzungsänderung muss auf der Tagesordnung vermerkt sein und ihr Wortlaut in der Einladungsfrist den Delegierten bekannt gegeben werden.
(3) Die Vorschriften der Absätze l und 2 gelten sinngemäß für alle Satzungsbeschlüsse der nachgeordneten Organisationsstufen und aller Gliederungen der Vereinigungen im Kreisverband.
(4) Der Kreisvorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen, die im Bundes- und Landesstatut vorgenommen werden und unmittelbare Auswirkungen auf die nachgeordneten Verbände haben, in der Kreissatzung zu verankern.
§ 38 Widerspruchfreies Satzungsrecht
(1) Die Satzungen der nachgeordneten Verbände der CDU und der Vereinigungen dürfen den Bestimmungen dieser Satzung, den Regelungen der Landessatzung der CDU Brandenburgs und denen des Statuts der CDU Deutschlands nicht widersprechen.
(2) In allen Angelegenheiten, die durch vorstehende Satzung nicht geregelt werden, gelten die Bestimmungen der Landessatzung der CDU Brandenburgs einschließlich der Regelungen der Finanz- und Beitragsordnung sowie die Vorschriften des Statuts der CDU Deutschlands in der jeweils geltenden Fassung.
§ 39 Anwendung weiterer Regelungen (Bewerberaufstellung)
(1) Für die Aufstellung der Bewerber zu den Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Bundestag, zum Landtag Brandenburg und zu den Kommunalwahlen gelten die Verfahrensordnungen des CDU-Landesverbandes.
(2) Die Versammlung zur Aufstellung der Kommunalwahlbewerber erfolgt durch eine Mitgliederversammlung. Die Aufstellung der Wahlkreisbewerber zum Landtag bzw. Bundestag erfolgt durch eine Mitgliederversammlung.
§ 40 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung des CDU-Kreisverbandes Potsdam-Mittelmark tritt nach ihrer Beschlussfassung durch den Kreisparteitag der CDU Potsdam-Mittelmark am 27.10.2001 in Treuenbrietzen in Kraft.